Verweist der Verkäufer zur Überprüfung allfälliger Gewährleistungsansprüche bzw zur Feststellung möglicher Mängel an einem Kfz den Käufer zum Auslesen von Fehlermeldungen an einen Dritten (zB eine Vertragswerkstätte), so kann dem objektiven Erklärungswert einer solchen Handlung mangels Deutlichkeit noch kein (konkludentes) Anerkenntnis eines Mangels bzw eines Verbesserungsanspruchs durch den Verkäufer entnommen werden, sodass auch keine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis iSd § 1497 ABGB angenommen werden kann.