1. Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist grds nur als letztes Mittel heranzuziehen. Die Vertragstreue erfordert es, dass jeder Vertragsteil die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt und das Risiko eines Fehlschlags seiner Erwartungen tragen muss. Ein Rückgriff auf die Geschäftsgrundlagenlehre hat zu unterbleiben, wenn ein Vertrag nach seinem von den Parteien festgelegten immanenten Zweck nicht lückenhaft ist. Es herrscht somit der Grundsatz der Subsidiarität der Geschäftsgrundlagenlehre.