Die Beweggründe zum Vertragsabschluss sind meist Motiv, werden so nicht Inhalt eines Vertrags und sind nur bei arglistiger Herbeiführung oder Ausnützung beachtlich. Das allfällige Nichtwissen eines AN von der kostenlosen Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch die Arbeiterkammer nach §§ 7, 14 AKG kann beim Abschluss eines Mandatsvertrags mit einem frei gewählten (zu honorierenden) Rechtsanwalt einen Motivirrtum begründen. Es besteht aber grds keine Pflicht, den potenziellen Vertragspartner über außerhalb des Vertrags liegende Umstände aufzuklären. Ein Rechtsanwalt ist daher gegenüber einem potenziellen Mandanten in einer arbeits- oder sozialrechtlichen Angelegenheit nicht ohne Weiteres verpflichtet, auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung vor Gericht durch die Arbeiterkammer hinzuweisen.