Der Vorausverzicht eines Handelsvertreters auf sog "Überhangprovisionen" (= Provisionen, die für vor Vertragsbeendigung abgeschlossene, jedoch erst nach Beendigung ausgeführte Geschäfte gebühren) ist auch bei Mehrfachagenten, die nicht arbeitnehmerähnlich sind, sittenwidrig, wenn der Verzicht auch die unberechtigte vorzeitige Vertragsauflösung des Geschäftsherrn umfasst und ein Ausgleichsanspruch gem § 24 HVertrG vertraglich ausgeschlossen wurde.