1. Enthält ein vorformulierter Bausparantrag den "Hinweis", dass Verbraucher damit auch die zugrundeliegenden AGB für das Bauspargeschäft sowie Sonderbestimmungen auf der Rückseite des Antrags anerkennen und sie davon abweichende Zusagen nicht erhalten haben, so ist dies eine nachteilige Tatsachenbestätigung iSd § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, die zur Nichtigkeit der Klausel aufgrund gröblicher Benachteiligung führt.