Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehören die Außenflächen bzw die Außenhaut des Gebäudes. Die an den Balkongeländern angebrachten Absturzsicherungen sind als allgemeine Teile gem § 2 Abs 4 WEG 2002 zu werten. Alle Miteigentümer der baulichen Anlage sind daher Adressaten eines baupolizeilichen Auftrags.
Ra 2021/06/0116