Der EuGH (C-300/20 , ) entschied, dass die VO, mit der ein Landschaftsschutzgebiet geändert und im Ergebnis verkleinert wird, nicht in den Geltungsbereich der RL 2001/42/EG fällt und damit keiner Strategischen Umweltprüfung (SUP) bedarf.
Schlagwörter:
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme; Strategische Umweltprüfung (SUP); Maßnahme zum Schutz der Natur und Landschaft.