1. Die Besetzung der Genossenschaftsorgane in der im WRG 1959 und - darauf aufbauend - in der Satzung vorgesehenen Form durch Willensbildung der Mitglieder ist Voraussetzung für das Funktionieren einer Wassergenossenschaft und gehört daher zu ihren Aufgaben iSd § 85 Abs 2 WRG 1959.