Für die Anwendbarkeit des Mantelkauftatbestands sind die tatsächlichen und nicht die formalen Entscheidungsbefugnisse der gesetzlichen Vertreter bei der Beurteilung einer wesentlichen Veränderung der organisatorischen Struktur der Gesellschaft maßgeblich. Bleiben die bestehenden willensbildenden Organe der Gesellschaft zwar formal im Amt, üben faktisch allerdings keinerlei Einfluss aus, liegt eine solche wesentliche Änderung vor, die anhand einer gesamthaften Betrachtung zu beurteilen ist. Ob Einfluss durch die Konzernspitze auf die Gf potenziell ausgeübt werden kann, ist laut VwGH dabei nicht relevant.