1. Dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 3 Satz 1 GrEStG und den Erläuterungen zum StRefG 2015/16 entsprechend ist § 1 Abs 3 GrEStG 1987 sowohl auf Personen- als auch Kapitalgesellschaften anwendbar.
2. Die Vereinigung von mehr als 95 % der Anteile an einer Personengesellschaft in einer Hand kann daher sowohl von § 1 Abs 2a GrEStG als auch von § 1 Abs 3 GrEStG erfasst sein.