1. Der Anwendungsbereich des KHVG ist in bestimmten Fällen über den Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG hinaus auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu erstrecken. Das KHVG ist jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn die Zulassung eines der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 1 KFG unterliegenden, in einen Unfall verwickelten Fahrzeugs gem § 44 Abs 1 lit c KFG aufgehoben wurde, im nach Aufhebung der Zulassung liegenden Unfallszeitpunkt aber noch die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angebracht waren.