1. § 2 Abs 1 2. COVID-19-JuBG ordnete auch hinsichtlich der im Kreditvertrag vereinbarten Sollzinsen eine gesetzliche Stundung an. Wenngleich auch die Zinsen gesetzlich gestundet werden, beinhaltet die Bestimmung für den im Gesetz genannten Zeitraum kein Verbot der Verrechnung von Sollzinsen. Anders als Verzugszinsen fallen die vertraglich vereinbarten Sollzinsen also grds auch während des Stundungszeitraums an.