1. Entfaltet eine E (genauer: der Spruch über den Bescheidgegenstand) der Datenschutzbehörde über die vom Verantwortlichen vorgenommene Datenverarbeitung weder rechtsgestaltende noch Tatbestandswirkung hinsichtlich eines Zivilverfahrens, so ist das Zivilgericht nicht an die Beurteilung der Behörde gebunden. Keine Bindungswirkung besteht auch dann, wenn die Behörde nicht über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entschieden hat, weil das Zivilgericht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung anhand der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen selbst prüfen muss.