1. Aus den Bestimmungen des § 37b AMSG iVm den hier maßgeblichen Regelungen der Kurzarbeitsvereinbarungen ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung.
2. Vielmehr ist die Förderung im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens "betrieblicher Erfordernisse" für die Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) zu berücksichtigen.