Auch im Fall einer Unterfertigung einer Kurzarbeitsvereinbarung durch einen AN ist an dem in 8 Ob A 48/21y gewonnenen Ergebnis festzuhalten, dass sich aus den Bestimmungen des § 37b AMSG iVm den hier maßgeblichen Regelungen der Kurzarbeitsvereinbarungen keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der anschließenden Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung ergibt.
8 Ob A 50/21t