Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die Missbräuchlichkeit von Klauseln, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag bestimmen, festgestellt wird, der Vertrag nach dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt, das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigkeit dieses Vertrags nach sich ziehen könnte.