1. Die Regelung des Art 6.6.1 ARB 2000, wonach in gerichtlichen Verfahren Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt werden, kann aus Sicht eines durchschnittlichen VN nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auch alle vorprozessualen Leistungen abgedeckt sind, die aufgrund erfolgreicher außergerichtlicher Rechtsverfolgung nicht mehr in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Die Einschränkung des Art 6.6.1 ARB 2000 für den Ersatz vorprozessualer Kosten nach dem Einheitssatz bezieht sich nur auf die Gesamtkosten der Rechtsverfolgung des gerichtlich geltend gemachten Anspruchs.