1. Nach § 87 Abs 1 IO kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben. Nach § 87 Abs 2 IO sind zur Stellung eines Enthebungsantrags der Schuldner, jedes Mitglied des Gläubigerausschusses sowie die erste und jede spätere zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufene Gläubigerversammlung berechtigt. Auch der Insolvenzverwalter ist antragslegitimiert. Einzelnen Insolvenzgläubigern kommt bezüglich der Enthebung des Insolvenzverwalters hingegen kein Antragsrecht zu.