Der betreibende Gläubiger, der gem § 353 EO ermächtigt worden ist, die geschuldete Handlung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ist für diesen Dritten - der zum Verpflichteten in keinem Rechtsverhältnis steht - nur insoweit verantwortlich, als dem betreibenden Gläubiger selbst ein Verschulden zur Last fällt.
3 Ob 42/21d