Gem § 578 ABGB muss, wer schriftlich und ohne Zeugen testieren will, die letztwillige Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass die Unterschrift unmittelbar nach dem Ende des Texts steht. Die Unterschrift kann auch in einem gewissen Abstand unterhalb des Textes angebracht werden, solange ein entsprechender räumlicher Zusammenhang mit dem Text besteht.
2 Ob 112/21s