1. Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung unmittelbar durch den Übertragungsakt eine Dienstbarkeit. Ein Zugangstor, das bei einer von einem Wegerecht freien Dienstbarkeit keinen Sinn hätte, kann den aktuellen Zweck des Dienens offenkundig machen. Dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und eine "Eigentümerbefugnis" zur konkreten weiteren Nutzung eines bestimmten Grundstreifens als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll, ist im Zweifel anzunehmen.