Mit 1. 1. 2022 tritt das VGG in Kraft, das die DIRL und die WKRL umsetzt. Ein wesentlicher Aspekt der beiden RL ist die Einführung einer Aktualisierungspflicht, die nunmehr in § 7 VGG Eingang in das österr Gewährleistungsrecht findet. Durch die (nur unter erschwerten Voraussetzungen abdingbare) Einführung einer Aktualisierungspflicht hat der Unternehmer in Hinkunft dafür einzustehen, dass die Ware oder digitale Leistung weiterhin vertragsgemäß erhalten wird. Dieser Beitrag gibt dazu einen Überblick.