Die GREx integriert mit § 339 Abs 3 EO die (Privat-)Gläubigerkündigung für den Zugriff auf das Auseinandersetzungsguthaben in die EO und setzt sie im Zeichen der neuen Verfahrensarchitektur der Verwalterkündigung entgegen. Die Beibehaltung der "Sechsmonatsfrist" für die Gläubigerkündigung kann dabei insgesamt und angesichts naheliegenderer Lösungen aber nur schwerlich überzeugen. Daneben scheint nun geklärt, dass der Verwalter unter Wahrung gewisser Kautelen auch den Gesellschaftsanteil selbst durch Verkauf (oder Verwaltung) verwerten kann.