In seiner Entscheidung v 16. 2. 2021, 23922/19, setzte sich der EGMR mit dem Thema Whistleblower unter dem Blickwinkel des Art 10 EMRK auseinander und traf eine Abwägung zwischen dem Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung und seiner Verpflichtung zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion gegenüber dem Arbeitgeber.
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