1. Das Gericht kann dem Urteilsspruch auch noch in höherer Instanz eine vom Begehren der Partei abweichende Fassung geben, wenn er sachlich nicht mehr oder etwas anderes enthält als das Begehren. Es hat sich dabei im Rahmen des vom Kl Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten, wobei das Klagebegehren so zu verstehen ist, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kl gemeint ist.