1. Bei Einräumung eines Rechts unter einer Bedingung ist deren Eintritt auch dann urkundlich nachzuweisen, wenn diese Urkunde die Vereinbarung enthält, dass es für die Eintragung im Grundbuch keines derartigen Nachweises bedarf. Dies gilt auch für eine Bestimmung über den Nachweis eines behördlich genehmigten Teilungsplans, der seinerseits eine aufschiebende Bedingung enthält.