1. Der Begriff der "Geschäftsräumlichkeit" iSd § 1 MRG ist weit zu verstehen. Für die Willenseinigung über den Mietgegenstand wird die Bestimmbarkeit des Mietgegenstands als ausreichend angesehen. Ergibt sich aus dem Mietvertrag die Verpflichtung zur Übergabe von "Räumlichkeiten" und lassen die Regelungen des Mietvertrags in ihrem Gesamtzusammenhang keinen Zweifel daran, dass die beiderseitige Parteiabsicht auf die Miete einer Geschäftsräumlichkeit gerichtet war, ist Gegenstand des Mietvertrags nicht die Vermietung einer Fläche, sondern einer auf dieser Fläche befindlichen Geschäftsräumlichkeit iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG.