Die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach § 377 UGB ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung der Verspätung (oder auch der Unterlassung) der Mängelrüge zu prüfen. Dazu reicht es nicht aus, wenn die NI auf Beklagtenseite vorgebracht hat, sie habe eine Mängelrüge nie erhalten, weil der Kl zu dieser NI in keinem Vertragsverhältnis steht und die Mängelrüge nach § 377 UGB vom Käufer gegenüber dem Verkäufer zu erheben ist.