1. Bedenken über die Vollständigkeit des Grundbuchstands können sich aus der Natur ergeben, wenn Spuren auf dem Grundstück oder sichtbare Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorgefunden werden, die ihrem Zweck nach das Dienen des Grundstücks offenkundig erkennen und daher das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (RS0034803 [T 7, T 19]). Dann müssen auch Nachforschungen vorgenommen werden. In der Beantwortung von Fragen zum Bestehen und zum Umfang der Nachforschungspflicht liegt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit (vgl RS0034803 [T 12, T 19]) idR nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn dem BerG eine klare Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die einer Korrektur durch den OGH bedarf (vgl RS0034803 [T 8, T 16]; RS0034870 [T 2]; RS0107329).