1. Wie weit die rechtsanwaltliche Belehrungs- und Aufklärungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
1. Wie weit die rechtsanwaltliche Belehrungs- und Aufklärungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.