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Kein Schadenersatzanspruch nach Sturz auf der Baustelle

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturPhilipp Staudiglecolex 2021/583ecolex 2021, 910 Heft 10 v. 12.10.2021

1. Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung und Überprüfung gem § 61 Abs 1 BauV nur dann erneut von der Gerüsteaufstellerin zu überprüfen, wenn besondere Ereignisse oder Wetterlagen vorliegen, die eine neuerliche Kontrolle durch die Gerüsteaufstellerin aus technischer Sicht erfordern.

2. Die Gerüsteaufstellerin ist keine Normunterworfene des § 7 ASchG.

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