1. Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn die Leistung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht endgültig unmöglich geworden ist. Der Schuldner hat dabei zu beweisen, dass er alles unternommen hat, um Leistungshindernisse aus dem Weg zu räumen bzw einen Dritten, bei dem sich die Sache befindet, zur Erfüllung zu bewegen. Zweifel gehen zu Lasten des Schuldners.