1. Nehmen mehrere Personen gemeinsam als Solidarschuldner einen Kredit auf, hat die Bonitätsprüfung gem § 7 Abs 1 VKrG nicht für jeden Solidarschuldner isoliert, sondern für alle gemeinsam zu erfolgen. Dies kann aus § 9 HIKrG abgeleitet werden, der iZm der Bonitätsprüfung nur darauf abstellt, ob die Schuldner gemeinsam zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sind. Diese Bestimmung kann zur Konkretisierung des § 7 VKrG herangezogen werden, weil nicht einzusehen ist, warum der Gesetzgeber für - typischerweise höhere Beträge betreffende - Hypothekar- und Immobilienkredite weniger strenge Bonitätsanforderungen stellen sollte. Dieses Ergebnis entspricht auch der Rechtslage insofern besser, als beim Solidarschuldverhältnis nach § 891 ABGB sich die Schuldner verpflichten, die Schuld gemeinsam zu erfüllen. Schon dies legt nahe, dass es auch bei der Prüfung nach § 7 VKrG bloß relevant ist, ob sie sich den Kredit gemeinsam leisten können.