1. Der OGH ist nicht unter allen Umständen zur Auslegung von AGB-Klauseln/Vertragsformblättern gehalten, sondern nur dann, wenn die zweite Instanz höchstgerichtliche Rsp missachtet oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind; die Häufigkeit der Verwendung der zu prüfenden Klausel ist dabei nicht ausschlaggebend.