1. Das österr System der Glücksspielkonzessionen (Glücksspielmonopol) verstößt nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre iS der Rsp des EuGH und der vom Gerichtshof aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht. Selbst exzessive Werbepraktiken der Konzessionäre müssen keineswegs zur Unzulässigkeit des Konzessionssystems führen, weil in einem solchen Fall auch eine (allenfalls interpretative) Reduktion der Werbemaßnahmen auf das zulässige Maß in Betracht kommt. Diesbezüglich erübrigen sich allfällige weitere Vorabentscheidungsverfahren.