Zur Durchsetzung einer Konkurrenzklausel empfiehlt sich, sofern keine Konventionalstrafe vereinbart wurde, ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber gegen den vertragsbrüchigen Arbeitnehmer. Hierbei gibt es jedoch Fallstricke zu beachten, insb hinsichtlich der Anforderungen an die Bescheinigung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens durch Kundenverlust.
Schlagwörter: