1. Die Beanspruchung des Prioritätsrechts aus einer nach dem PCT eingereichten internationalen Patentanmeldung für eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung ist von Art 41 Abs 1 GGV erfasst.
2. Für die Bestimmung der Dauer der Prioritätsfrist ist die Art des früheren Rechts maßgebend.