Sozialpläne, welche Leistungen für die AN vorsehen, deren Arbeitsplatz wegen bestimmter wirtschaftlicher Maßnahmen des AG wegfällt, sehen üblicherweise als Voraussetzung für die Leistungen die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder einen Verzicht der AN auf die Kündigungsanfechtung vor. Vom OLG Linz wurde nunmehr (4. 11. 2020, 12 Ra 55/20z ARD 6740/7/2021) ein solcher Verzicht als unwirksam angesehen. Der Rekurs an den OGH wurde zugelassen. Mit dem gegenständlichen Artikel wird nicht nur Stellung zu dieser E bezogen, sondern sollen auch Argumente für eine allfällige Entscheidung des OGH vorgetragen werden.