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Tilgungswirkung einer gerichtlichen Hinterlegung im Enteignungsentschädigungsverfahren

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturChristina Buchleitnerecolex 2021/411ecolex 2021, 636 Heft 7 v. 9.7.2021

Auch im Enteignungsentschädigungsverfahren ist die Hinterlegung des Entschädigungsbetrags bei Gericht nach § 1425 ABGB nur zulässig, wenn dadurch die Schuld getilgt werden kann. Behält sich die Erlegerin nicht nur eine Widerrufsmöglichkeit vor, sondern macht diese die Auszahlung des Erlags von ihrer ausdrücklichen Zustimmung abhängig, kann die Tilgungswirkung ohne Zustimmung der Erlegerin nicht eintreten, weshalb der Erlag keine schuldbefreiende Wirkung hat.

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