Die Auslegung des Umfangs einer konkreten Vollmacht hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die von den Vorinstanzen getroffene Schlussfolgerung, dass die NI, der von der Bekl mannigfaltige Befugnisse und Vollmachten eingeräumt wurden (konkret: Fachbauleitung, technische Gebäudeausrüstung, Angebotserstellung, diverse Prüfungen und die Bauaufsicht), auch entscheiden konnte, dass die Kl statt eines Rotationswärmetauschers ein Kreislaufverbundsystem installieren konnte, deckt sich mit der Rsp. Eine derartig umfassende Betrauung erstreckt sich nach Vor-Rsp auch auf den Abschluss von Verträgen.