1. Ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist ohne Rücksicht auf seinen Inhalt absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig. Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolgt nach § 877 ABGB. Wird die Bereicherung des Geschäftsunfähigen aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäfts geltend gemacht, ist § 1424 ABGB analog anzuwenden. Demnach hat der Geschäftsunfähige das Geld, das er aufgrund des ungültigen Rechtsgeschäfts erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist.