1. Bei der Abtretung künftiger Forderungen tritt nur bei der Vollzession ein Rechtsübergang auf den Zessionar schon aufgrund der Zessionsvereinbarung ein, nicht aber bei der Sicherungszession, die zur Wirksamkeit auch der Setzung eines Publizitätsakts bedarf (§ 452 ABGB). Die Sicherungsabtretung einer Buchforderung wird erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerks oder des Zugangs der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam.