1. Im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungs- und Beweispflicht des Kl hohe Anforderungen zu stellen, da ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Daher geht jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit zu Lasten des Kl. Das geht allerdings nicht so weit, dass der OppositionsKl auch jene Umstände zu behaupten und zu beweisen hätte, die allenfalls seinem eigenen Vorbringen entgegenstehen könnten.