Eine von einer EV durch Eingriff in ihre Rechte betroffene Partei ist keine Drittschuldnerin und ist daher zur Stellung eines Aufhebungsantrags auch dann legitimiert, wenn sich der gesicherte Anspruch nicht direkt gegen sie richtet.
6 Ob 222/20w
Eine von einer EV durch Eingriff in ihre Rechte betroffene Partei ist keine Drittschuldnerin und ist daher zur Stellung eines Aufhebungsantrags auch dann legitimiert, wenn sich der gesicherte Anspruch nicht direkt gegen sie richtet.
6 Ob 222/20w