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Bloß verminderte Bebaubarkeit bedingt keinen Entschädigungsanspruch nach § 36 NÖ ROG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturSarina Illo Ortnerecolex 2021/165ecolex 2021, 214 - 215 Heft 3 v. 10.3.2021

1. Jedem Bebauungsplan ist eine gewisse Beschränkung der Bebaubarkeit einer Liegenschaft immanent. So darf nach § 30 Abs 2 Z 6 NÖ ROG 2014 im Bebauungsplan auch die Bebauungsdichte festgelegt werden. Die Bebauungsdichte ist gem § 4 Z 10 NÖ BauO 2014 das Verhältnis der bebauten Fläche der Gebäude zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt.

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