1. Ein Mitverschulden des Anlegers bei fehlerhafter Anlageberatung kommt in Betracht, wenn dem Anleger die Unrichtigkeit der Beratung aufgrund eigener Fachkenntnis (hier: Wirtschaftsanwälte) oder weil er deutliche Risikohinweise nicht beachtet und Informationsmaterial nicht gelesen hat, hätte auffallen müssen.