Jedermann kann direkt aufgrund von Art 101 AEUV Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen dem Schaden und einem nach Art 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Es ist nicht erforderlich, dass der erlittene Schaden zudem einen spezifischen Zusammenhang mit dem von Art 101 AEUV verfolgten "Schutzzweck" aufweist; andernfalls wäre das in Art 101 Abs 1 AEUV angeordnete Kartellverbot seiner vollen praktischen Wirksamkeit beraubt.