Die Haftung von Geschäftsleitern (Geschäftsführern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern) ist ein Wesenselement des Kapitalgesellschaftsrechts und Ausgleich für das Privileg der beschränkten Haftung der Gesellschafter. (FN ) Die jüngere Entwicklung in Lehre und Rsp rückt die Organisationspflichten des Geschäftsleiters in den Vordergrund. Zunehmende Bedeutung erlangt hierbei die Verantwortung für die Einrichtung und Sicherung leistungsfähiger IT-Systeme in Unternehmen (IT-Organisationspflichten).