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Weit gefasste Haftungserklärungen iSd § 21 Abs 3 FPG verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/81ecolex 2020, 185 - 186 Heft 3 v. 4.3.2020

1. Eine Haftungserklärung iSd § 21 Abs 3 FPG ist mit einer Bürgschaft vergleichbar, insoweit sich der Erklärende zur Haftung gegenüber seinem Vertragspartner, dem Bund, verpflichtet. Betreffend die Haftung gegenüber anderen öffentlichen Rechtsträgern handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter.

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