1. Eine Haftungserklärung iSd § 21 Abs 3 FPG ist mit einer Bürgschaft vergleichbar, insoweit sich der Erklärende zur Haftung gegenüber seinem Vertragspartner, dem Bund, verpflichtet. Betreffend die Haftung gegenüber anderen öffentlichen Rechtsträgern handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter.