1. Eine Voraussetzung für die Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle ist, dass der Einschreiter Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache ist.
2. Diese Parteistellung fehlt einem Antragsteller, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren - ohne Eigenverwaltung - eröffnet wurde, in einem - sowohl die Insolvenzmasse als auch den Schuldner persönlich betreffenden - Masseprozess.